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Freiwilliges 2G und 3G plus: Erleichterun-gen unter Auflagen In Bayern gelten ab dem 6. Oktober geänderte COVID-19-Infektionsschutzregeln, die in die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) aufge-nommen werden: Änderungsverordnung vom 5. Oktober 2021. So wurden Erleichterungen u.a. für die Schützenhäuser, Vereinsheime und Schießstände eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (sog. freiwilliges 3G plus) zulassen. Die Regeln des freiwilligen 2G und 3G plus ergänzen die bereits gültigen, allgemeinen Re-geln, die ansonsten weitergelten (s. BSSB-Webportal – Artikel „Corona“). 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Die Anwendung des freiwilligen 2G / 3G plus ist allerdings an bußgeldbewehrte Auflagen geknüpft, die unbedingt einzuhalten sind – Kontrollen sind engmaschig angekündigt: 1. Gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern ist deutlich erkennbar auf die Zugangs-beschränkung hinzuweisen. 2. Durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson ist sicherzustellen, dass Zugang nur für die in der Regelung zu freiwilli-gem 2G oder 3G plus genannten Personen besteht. 3. Die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung ist der zuständigen Kreisverwal-tungsbehörde vorab anzuzeigen.

Hier die neuen Regelungen: Möglich dort, wo bisher 3G gilt Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt, also auch in unseren Schützenhäusern, Vereinsheimen und Schießständen. Freiwilliges 2G oder 3G plus: keine Mas-ken- und Mindestabstandspflicht mehr Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgeho-ben. Außerdem entfallen in diesen Fällen etwaige Personenobergrenzen und die Alkohol-verbote bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden ebenfalls aufgeho-ben. Zutrittskontrolle notwendig Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identi-tätsfeststellung etc.). Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert. Kinder und Schüler haben Zutritt Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt. Bei freiwilligem 2G haben Schulkinder nur unter zwölf Jahren Zutritt. Freiwilliges 2G und Personen, die medizi-nisch nicht geimpft werden können Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftli-chen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäu-reamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, ausnahmsweise zulassen. 3G plus in der Gastro: Tanz und Musik er-laubt In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingun-gen von 3G plus zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.p

Generell: Getränke auch am Tresen Für Schankwirtschaften entfallen generell – also unabhängig von 2G und 3G plus – die Rege-lungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Ge-tränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war. Immer auf dem Laufenden: Laufend aktualisierte Informationen finden Sie auf unserer Home-page www.bssb.de oder auf unserer Facebook-Seite https://www.facebook.com/bssbev/ Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0 Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.